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   BGH, 30.11.2022 - IV ZR 302/20   

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https://dejure.org/2022,37199
BGH, 30.11.2022 - IV ZR 302/20 (https://dejure.org/2022,37199)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2022 - IV ZR 302/20 (https://dejure.org/2022,37199)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2022 - IV ZR 302/20 (https://dejure.org/2022,37199)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG, § ... 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG, § 203 Abs. 5 VVG, § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, §§ 280, 257 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

  • rechtsportal.de

    Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 302/20
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.

    Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38).

    Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in den am 24. April 2019 und 13. Juni 2019 zugestellten Schriftsätzen nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37).

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20

    Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 302/20
    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26 m.w.N.).

    Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).

    Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 27 m.w.N.).

    Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).

  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 253/20

    Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 302/20
    b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Einzelnen begründet hat, stehen die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen.

    Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 f.), dies lässt aber die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK und einer Regelung wie § 8b Abs. 1 der Tarifbedingungen der Beklagten unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 33 ff.).

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 302/20
    Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in den am 24. April 2019 und 13. Juni 2019 zugestellten Schriftsätzen nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).
  • BGH, 29.06.2017 - III ZR 540/16

    Erteilungsbegehren von Regulierungsbriefen aus einem geschlossenen

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 302/20
    Es kann damit vorliegend offenbleiben, ob die für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war, überhaupt an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsurteils teilnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 11 U 103/22

    Unwirksamkeit der Erhöhung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung;

    Eine Bewertung des von der Beklagten verwendeten Beitragsanpassungsschreibens identischen bzw. im Wesentlichen gleichen Inhalts ist durch den Bundesgerichtshof für die Erhöhung zum 01.04.2017 erfolgt (vgl. Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 302/20, Rn. 5, 15 ff., juris).

    Es fehlt indes eine Bezugnahme auf die vorgenommenen konkreten Tariferhöhungen in dem Sinne, dass sich hieraus nicht die Überschreitung einer bestimmten Rechnungsgrundlage im festgelegten Umfang als Voraussetzung der Prämienanpassung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 302/20, Rn. 17, juris).

    Da die Prämienanpassungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum formell unwirksam waren, kommt es auf die Frage der materiellen Wirksamkeit für die Höhe des Zahlungsanspruchs ebenso wenig an, wie für den Feststellungsantrag, der in der Berufungsinstanz nur noch zeitlich begrenzt ("unwirksam waren") weiterverfolgt wird (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 302/20, Rn. 23, juris).

  • KG, 19.09.2023 - 6 U 11/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei unwirksamen

    Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH in ständiger Rechtsprechung, siehe etwa Urteil vom 30. November 2022, IV ZR 302/20, Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2023 - 11 U 62/23
    Eine Bewertung der von der Beklagten verwendeten Beitragsanpassungsschreiben identischen bzw. im Wesentlichen gleichen Inhalts ist durch den Bundesgerichtshof für die Erhöhungen zum 01.04.2015, zum 01.04.2016 sowie für die Erhöhung zum 01.04.2017 (Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 302/20, Rn. 4 f., 15 ff., juris; Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 327/20, BeckRS 2022, 36830 Rn. 19,) erfolgt.
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